Lizenzvertrag für zplCore (EULA)
Endbenutzer- und Entwickler-Lizenzvertrag für das zplCore SDK, die zplCore-NuGet-Pakete, den zplCore Designer, die Container-Images und die zplCore-Werkzeuge.
Fassung: 1.0 · Stand: 25.10.2026
Lizenzgeber: iqmeta GmbH, Am Sonnenhang 24, 71111 Waldenbuch, Deutschland, vertreten durch den Geschäftsführer Otto Neff, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRB 748338, USt-IdNr.: DE 294776335 („Lizenzgeber“), Kontakt: support@zplcore.com
Präambel
Der Lizenzgeber entwickelt zplCore, eine Software-Bibliothek für .NET zum Erzeugen, Prüfen, Darstellen und Drucken von Etiketten in der Druckersprache ZPL II und verwandten Formaten, sowie darauf aufbauende Komponenten und Werkzeuge. Dieser Vertrag legt fest, unter welchen Bedingungen der Lizenznehmer die Software in der Entwicklung, im eigenen Betrieb und – je nach erworbener Lizenzart – in eigenen Produkten und Diensten einsetzen darf.
Mit dem Herunterladen, Installieren, Einbinden (z. B. als Paketreferenz) oder sonstigen Nutzen der Software erklärt sich der Lizenznehmer mit diesem Vertrag einverstanden. Wer für ein Unternehmen handelt, sichert zu, dazu berechtigt zu sein. Wer nicht einverstanden ist, darf die Software nicht nutzen.
1. Definitionen
Die folgenden Begriffe haben in diesem Vertrag die hier festgelegte Bedeutung, gleich ob sie im Singular oder Plural verwendet werden.
1.1Software: alle Bestandteile von zplCore, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer überlässt oder zum Abruf bereitstellt, insbesondere die Programmbibliotheken (Assemblies) der NuGet-Pakete ZplCore, ZplCore.VectorLift, ZplCore.Testing, ZplCore.Import.Print und ZplCore.Designer sowie weiterer Pakete mit dem Präfix ZplCore, die Container-Images (einschließlich des zplCore Servers), das JavaScript-SDK, die Web Component und die Blazor-Komponente des zplCore Designers, die Werkzeuge, die Dokumentation, Beispiele, Vorlagen und Schriftdateien des Lizenzgebers, jeweils in allen Versionen, Updates und Upgrades, die der Lizenznehmer nach diesem Vertrag erhält.
1.2Werkzeuge: eigenständige Programme des Lizenzgebers, die zur Entwicklung, zum Test oder zur Migration dienen, insbesondere das Kommandozeilenprogramm (ZplCli), der MCP-Server (ZplCore.Mcp), die Build- und CI-Integrationen (z. B. die GitHub Action) und das Windows-Programm zplCore Capture.
1.3Website-Tools: die auf zplcore.com öffentlich bereitgestellten Online-Anwendungen, z. B. Live-Demo, RFID Studio und Expression-Builder. Für sie gelten ausschließlich die gesonderten Nutzungsbedingungen für Website-Tools und Demos; dieser Vertrag gilt für sie nicht.
1.4Laufzeitdateien: die in Anhang A als weitergabefähig bezeichneten Bestandteile der Software in Objektcode-Form, die eine Kundenanwendung zur Ausführung benötigt.
1.5Dokumentation: die Produktbeschreibung, die API-Referenz, die Handbücher und Hinweise zur Software, die der Lizenzgeber in der jeweils aktuellen Fassung bereitstellt (z. B. unter zplcore.com oder im NuGet-Paket).
1.6Lizenznehmer: das Unternehmen, das die Lizenz erwirbt, wie in der Bestellung oder der Lizenzbestätigung bezeichnet. Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sind nicht automatisch eingeschlossen; sie können in der Bestellung ausdrücklich einbezogen werden.
1.7Entwickler: eine natürliche Person, die Quellcode, Konfiguration, Vorlagen oder Skripte schreibt, ändert oder pflegt, die die Programmierschnittstellen der Software unmittelbar nutzen, oder die die Software in einer Entwicklungsumgebung einsetzt. Personen, die ausschließlich eine fertige Anwendung des Lizenznehmers bedienen, Etiketten gestalten oder drucken, sind keine Entwickler.
1.8Benannter Entwickler: ein Entwickler, dem der Lizenznehmer einen Lizenzplatz zugewiesen hat.
1.9Lizenzplatz: die Berechtigung für genau einen Benannten Entwickler. Die Anzahl der Lizenzplätze ergibt sich aus der Lizenzart und der Bestellung.
1.10Interne Nutzung: die Nutzung der Software und der damit erstellten Anwendungen im eigenen Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers, auch wenn die Ergebnisse (z. B. gedruckte Etiketten, ZPL-Daten, PDF- oder Bilddateien) an Dritte gelangen oder Dritte (z. B. Kunden in einem Online-Shop des Lizenznehmers) einen Druckvorgang auslösen, solange Dritten die Funktionalität der Software nicht selbst als Produkt oder Dienst angeboten wird.
1.11Kundenanwendung: eine vom Lizenznehmer entwickelte Software, ein Gerät oder ein Dienst, in den die Software eingebunden ist und der gegenüber der Software eine wesentliche eigene Funktionalität bietet.
1.12Weitergabe: jede Überlassung von Laufzeitdateien an Dritte, gleich in welcher Form (z. B. als Teil eines Installationspakets, eines Container-Images, einer Firmware, eines Geräts, einer Desktop- oder Mobil-Anwendung).
1.13SaaS-Betrieb: der Betrieb einer Kundenanwendung, die die Software enthält, als Dienst für Dritte, auf die Dritte über ein Netzwerk zugreifen (z. B. Software as a Service, Plattform, gehostete Anwendung, Programmierschnittstelle).
1.14Endkunde: ein Dritter, der eine Kundenanwendung vom Lizenznehmer erhält oder im SaaS-Betrieb nutzt.
1.15Ergebnisse: die mit der Software erzeugten Daten, insbesondere ZPL-, EPL- und andere Druckdaten, Etiketten-Designs, Bild-, PDF- und SVG-Dateien, Prüfberichte und Messwerte.
1.16Wartung: der Anspruch auf Updates, Upgrades und Support für einen bestimmten Zeitraum nach Abschnitt 12 und den Support- und Wartungsbedingungen.
1.17Update: eine neue Version der Software, die Fehler behebt, die Kompatibilität verbessert oder Funktionen ergänzt, gleich ob sie als Neben- oder Hauptversion bezeichnet ist.
1.18Upgrade: der Wechsel in eine höherwertige Lizenzart oder auf eine größere Zahl von Lizenzplätzen.
1.19Bestellung: das Angebot, die Auftragsbestätigung, die Rechnung oder die Lizenzbestätigung, in der Lizenzart, Anzahl der Lizenzplätze, Wartungszeitraum und Vergütung festgehalten sind.
1.20Werktag: Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Lizenzgebers sowie der 24. und 31. Dezember.
1.21Open-Source-Komponenten: Bestandteile Dritter, die unter einer Open-Source- oder sonstigen freien Lizenz stehen und in der Datei THIRD-PARTY-NOTICES sowie den mitgelieferten Lizenzdateien aufgeführt sind.
1.22Testversion: die Software, die der Lizenzgeber zur Evaluierung überlässt. Für sie gelten vorrangig die Lizenzbedingungen für die Testversion.
2. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss und Geltungsbereich
2.1Gegenstand dieses Vertrags ist die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software gegen Vergütung, die Überlassung der Software und – während einer laufenden Wartung – die Bereitstellung von Updates und Support.
2.2Der Lizenzgeber schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie mit vergleichbaren Unternehmen außerhalb Deutschlands. Verbraucher sind vom Erwerb ausgeschlossen.
2.3Der Vertrag kommt mit der Annahme einer Bestellung durch den Lizenzgeber zustande, spätestens mit der Bereitstellung des Lizenzschlüssels oder der Lizenzbestätigung oder mit der ersten Nutzung der Software durch den Lizenznehmer nach Erhalt einer Rechnung.
2.4Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) eine individuell ausgehandelte und schriftlich unterzeichnete Vereinbarung (z. B. eine Enterprise-Vereinbarung), (2) die Bestellung, (3) dieser Vertrag mit seinen Anhängen, (4) die Support- und Wartungsbedingungen, (5) die Dokumentation.
2.5Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers gelten nicht, auch wenn der Lizenzgeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder eine Leistung in ihrer Kenntnis vorbehaltlos erbringt. Das gilt auch für Bedingungen, die in Bestellsystemen, Lieferantenportalen oder Bestellformularen „durchgeklickt“ werden müssen.
2.6Der Lizenzgeber schuldet die Software in der bei Lieferung aktuellen, in der Dokumentation beschriebenen Beschaffenheit. Eine bestimmte zukünftige Weiterentwicklung, die Unterstützung bestimmter Druckermodelle oder Firmware-Stände oder die Abbildung jedes Befehls einer Druckersprache ist nicht geschuldet, soweit die Dokumentation dies nicht ausdrücklich zusagt.
2.7Öffentliche Bereitstellung. Die NuGet-Pakete der Software sind öffentlich auf nuget.org abrufbar. Das Herunterladen oder Einbinden eines Pakets räumt keine Nutzungsrechte ein; die Nutzung ist nur mit einer gültigen Lizenz oder Testversion und dem zugehörigen Lizenzschlüssel (Abschnitt 7) oder im Testmodus nach Abschnitt 7.8 nach diesem Vertrag erlaubt.
3. Lizenzarten
3.1Überblick. Die Lizenzarten unterscheiden sich in der Zahl der Lizenzplätze und darin, ob die Software weitergegeben oder im SaaS-Betrieb eingesetzt werden darf. Die jeweils gültigen Preise ergeben sich aus der Preisliste oder dem Angebot, nicht aus diesem Vertrag. Anhang B fasst die Lizenzarten zusammen.
3.2Developer-Lizenz. Ein Lizenzplatz. Erlaubt ist die Entwicklung und die Interne Nutzung nach Abschnitt 4 einschließlich des Betriebs auf beliebig vielen eigenen Servern, virtuellen Maschinen und Containern des Lizenznehmers. Weitergabe und SaaS-Betrieb sind nicht erlaubt.
3.3Team-Lizenz. Bis zu fünf Lizenzplätze, im Übrigen wie die Developer-Lizenz.
3.4OEM-/SaaS-Lizenz. Bis zu fünf Lizenzplätze. Zusätzlich zu den Rechten der Team-Lizenz darf der Lizenznehmer die Laufzeitdateien als Teil von Kundenanwendungen lizenzgebührenfrei weitergeben und Kundenanwendungen im SaaS-Betrieb anbieten, jeweils nach den Bedingungen des Abschnitts 5.
3.5Enterprise-Lizenz. Unbegrenzte Zahl von Lizenzplätzen innerhalb des Lizenznehmers (und der in der Bestellung genannten verbundenen Unternehmen), Rechte wie die OEM-/SaaS-Lizenz sowie die in der Bestellung oder einer Enterprise-Vereinbarung festgelegten zusätzlichen Leistungen (z. B. bevorzugte Bearbeitung im Support, benannter Ansprechpartner, Quellcode-Hinterlegung nach Abschnitt 23, abweichende Vertragsbedingungen).
3.6Testversion. Die Testversion dient ausschließlich der Evaluierung für die Dauer von 30 Tagen. Es gelten die Lizenzbedingungen für die Testversion; dieser Vertrag gilt ergänzend.
3.7Zusätzliche Lizenzplätze. Zusätzliche Lizenzplätze können jederzeit zu den Konditionen der jeweils gültigen Preisliste erworben werden. Ihre Wartung kann auf das Ende der bestehenden Wartung ausgerichtet und anteilig berechnet werden.
3.8Werkzeuge. Jede Lizenzart (einschließlich der Testversion) enthält alle Werkzeuge ohne gesonderte Vergütung, insbesondere zplCore Capture für die Migration von Etiketten. Jeder Benannte Entwickler darf die Werkzeuge für die Entwicklung, den Test, die Qualitätssicherung und die Migration im eigenen Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers nutzen, auch auf seinen Build- und CI-Systemen. Die Werkzeuge sind nicht weitergabefähig: Sie dürfen weder Dritten überlassen noch Bestandteil einer Kundenanwendung werden noch im SaaS-Betrieb Dritten zugänglich gemacht werden (Anhang A). Der zplCore Server ist kein Werkzeug in diesem Sinne; für ihn gilt Abschnitt 3.11.
3.9Besondere Bedingungen für zplCore Capture. zplCore Capture liest Druckaufträge, die der Lizenznehmer auf seinem eigenen Rechner mit eigener Software erzeugt, und wandelt sie in Vorlagen um. Der Lizenznehmer darf zplCore Capture nur mit Installationen und Etiketten verwenden, die er selbst rechtmäßig nutzt, und muss dabei die Lizenzbedingungen der jeweiligen Etikettensoftware einhalten. zplCore Capture wird nicht öffentlich vertrieben; der Lizenzgeber stellt es Lizenznehmern auf Anfrage bereit und kann die Bereitstellung von einer gültigen Lizenz abhängig machen. Für die Vereinbarkeit der Migration mit den Lizenzbedingungen Dritter ist allein der Lizenznehmer verantwortlich.
3.10zplCore Designer. Der zplCore Designer (NuGet-Paket ZplCore.Designer, Container-Image, JavaScript-SDK, Web Component, Blazor-Komponente) ist ein eigenständiges Produkt mit eigener Lizenz und eigenem Preis. Er wird zusätzlich zu einer SDK-Lizenz erworben und setzt eine gültige SDK-Lizenz derselben oder einer höherwertigen Lizenzart voraus; eine SDK-Lizenz allein umfasst kein Recht zur Nutzung des Designers. Für die Designer-Lizenz gelten die Bestimmungen dieses Vertrags entsprechend, insbesondere die Lizenzarten nach Abschnitt 3.2 bis 3.5: Die Einbindung in eine Anwendung, die der Lizenznehmer nur intern nutzt, ist von jeder Designer-Lizenzart gedeckt; wird der Designer Dritten zugänglich gemacht (z. B. als Etiketteneditor in einem Kundenportal, einer ausgelieferten Anwendung oder einer SaaS-Anwendung), ist eine Designer-Lizenz der Lizenzart OEM/SaaS oder Enterprise erforderlich. Wartung und Support für den Designer entsprechen denen des SDK (Abschnitte 12 und 13, Reaktionszeit in der Regel am nächsten Werktag, spätestens innerhalb von drei Werktagen). Der Preis der Designer-Lizenz ergibt sich aus der Preisliste; derzeit beträgt er 50 % des SDK-Preises der jeweiligen Lizenzart (Developer 495 €, Team 1.450 €, OEM/SaaS 2.950 €, Enterprise ab 6.000 €), die Verlängerung der Wartung je Jahr 40 % des Designer-Preises (Developer 198 €, Team 580 €, OEM/SaaS 1.180 €, Enterprise 2.400 €) und ein Jahresabonnement des Designers (Abschnitt 12.6) je Jahr rund 65 % des Designer-Preises (Developer 325 €, Team 945 €, OEM/SaaS 1.920 €; Enterprise nach Vereinbarung), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
3.11zplCore Server. Der zplCore Server ist ein Container-Image des Lizenzgebers, das die Software als Dienst bereitstellt. Er ist in jeder Lizenzart enthalten und wird wie die Software nach der erworbenen Lizenzart genutzt: Mit einer Developer- oder Team-Lizenz darf der Lizenznehmer ihn für die Interne Nutzung betreiben; mit einer OEM-/SaaS- oder Enterprise-Lizenz darf er ihn darüber hinaus als Teil einer Kundenanwendung weitergeben oder im SaaS-Betrieb für Dritte betreiben, jeweils nach Abschnitt 5 (einschließlich Abschnitt 5.3). Ist im zplCore Server der zplCore Designer zugeschaltet, gilt für diesen Abschnitt 3.10. Ohne gültigen Lizenzschlüssel läuft auch der zplCore Server im Testmodus nach Abschnitt 7.8.
4. Umfang der Nutzungsrechte
4.1Einräumung. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes, räumlich unbeschränktes und nur nach Abschnitt 22 übertragbares Recht ein, die Software im Umfang der erworbenen Lizenzart nach diesem Vertrag zu nutzen. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung widerruflich gestattet.
4.2Entwicklung. Jeder Benannte Entwickler darf die Software auf allen von ihm genutzten Geräten (Arbeitsplatzrechner, Notebook, virtuelle Entwicklungsumgebung) installieren und zur Entwicklung, zum Test und zur Fehlersuche von Anwendungen nutzen. Die Lizenz gehört zur Person, nicht zum Gerät.
4.3Betrieb. Der Lizenznehmer darf Anwendungen, die die Software enthalten, auf beliebig vielen eigenen oder für ihn betriebenen Servern, Arbeitsplätzen, virtuellen Maschinen, Containern und Cloud-Umgebungen für die Interne Nutzung ausführen. Produktions-, Test-, Staging-, Build- und CI-Server zählen nicht als Lizenzplätze.
4.4Build- und CI-Systeme. Die Software darf auf automatisierten Build-, Test- und Bereitstellungssystemen installiert und ausgeführt werden, auch wenn diese von mehreren Personen genutzt werden. Wer dort Code einspielt, der die Software verwendet, muss ein Benannter Entwickler sein.
4.5Neuzuweisung von Lizenzplätzen. Der Lizenznehmer darf einen Lizenzplatz einer anderen Person zuweisen, wenn der bisherige Benannte Entwickler die Software dauerhaft nicht mehr nutzt (z. B. bei Ausscheiden, Wechsel der Aufgabe, längerer Abwesenheit). Eine Neuzuweisung ist höchstens einmal je 90 Tage je Lizenzplatz zulässig, bei Ausscheiden des bisherigen Entwicklers jederzeit. Ein Lizenzplatz darf nicht im Wechsel von mehreren Personen genutzt werden („Floating“).
4.6Dienstleister. Der Lizenznehmer darf die Software durch Auftragnehmer (z. B. freie Entwickler, Agenturen, IT-Dienstleister) nutzen lassen, ausschließlich für Zwecke des Lizenznehmers. Jeder dieser Personen muss ein Lizenzplatz zugewiesen sein. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass Auftragnehmer diesen Vertrag einhalten, und haftet für sie wie für eigene Mitarbeiter.
4.7Kopien. Der Lizenznehmer darf die für den vertragsgemäßen Gebrauch nötigen Kopien anfertigen, einschließlich Sicherungskopien, Kopien in Paket-Caches, privaten Paket-Feeds (z. B. Azure Artifacts, GitHub Packages, Artifactory, Nexus) und Container-Registries, soweit diese nur dem Lizenznehmer und seinen Benannten Entwicklern zugänglich sind. Urheberrechtsvermerke, Lizenzhinweise und Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden.
4.8Beispiele und Vorlagen. Der Lizenznehmer darf Beispielcode, Beispielprojekte und Etikettenvorlagen des Lizenzgebers ändern und als Grundlage eigener Anwendungen und Vorlagen verwenden. Geänderte oder unveränderte Beispiele dürfen als Teil einer Kundenanwendung weitergegeben werden, wenn die Lizenzart die Weitergabe erlaubt.
4.9Ältere Versionen. Mit dem Recht an einer Version erwirbt der Lizenznehmer zugleich das Recht, ältere Versionen derselben Software im gleichen Umfang zu nutzen.
4.10Unbefristete Nutzung nach Ende der Wartung. Endet die Wartung, darf der Lizenznehmer alle bis dahin erhaltenen Versionen im erworbenen Umfang unbefristet weiter nutzen. Ein Anspruch auf neuere Versionen besteht dann nicht.
5. Weitergabe und SaaS-Betrieb
5.1Berechtigung. Weitergabe und SaaS-Betrieb sind nur mit einer OEM-/SaaS- oder Enterprise-Lizenz und nur zu den Bedingungen dieses Abschnitts erlaubt. Eine Lizenzgebühr je Kopie, je Endkunde, je Server oder je Druckvorgang fällt nicht an.
5.2Was weitergegeben werden darf. Weitergegeben werden dürfen ausschließlich die Laufzeitdateien nach Anhang A, in Objektcode-Form und als Teil einer Kundenanwendung. Die Weitergabe als eigenständiges Produkt, als eigenständiges Paket (z. B. in einem öffentlichen Paket-Feed) oder losgelöst von der Kundenanwendung ist nicht erlaubt.
5.3Abgrenzung zu Konkurrenzprodukten. Eine Kundenanwendung darf nicht im Wesentlichen darin bestehen, die Funktionalität der Software Dritten für deren eigene Software-Entwicklung bereitzustellen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, (a) eine Programmbibliothek, ein SDK, eine Komponente oder ein Steuerelement zu vertreiben, das die Programmierschnittstellen der Software ganz oder teilweise an Dritte durchreicht, (b) eine allgemeine Programmierschnittstelle (z. B. eine Web-API zum Rendern oder Konvertieren von ZPL) anzubieten, deren Hauptzweck die Bereitstellung der Funktionen der Software ist, oder (c) einen Etiketteneditor anzubieten, dessen Hauptzweck die Bereitstellung des zplCore Designers an Dritte zur Einbindung in deren Software ist. Programmierschnittstellen, die ein fachliches Produkt des Lizenznehmers bedienen (z. B. ein Versand-, Lager-, ERP- oder Etikettendrucksystem), sind erlaubt. Im Zweifel klärt der Lizenzgeber auf Anfrage verbindlich, ob ein Vorhaben erlaubt ist.
5.4Endkundenbedingungen. Der Lizenznehmer gibt die Laufzeitdateien nur zu Bedingungen weiter, die mindestens Folgendes sicherstellen: (a) der Endkunde darf die Laufzeitdateien nur zusammen mit der Kundenanwendung nutzen; (b) Zurückentwicklung, Bearbeitung und Weitergabe der Laufzeitdateien sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen; (c) der Endkunde erhält kein Recht, die Programmierschnittstellen der Software für eigene Entwicklungen zu nutzen; (d) der Lizenzgeber haftet gegenüber dem Endkunden nicht und gibt ihm gegenüber keine Gewährleistung; (e) Urheberrechts- und Lizenzhinweise bleiben erhalten. Der Lizenznehmer kann diese Bedingungen in seine eigenen Lizenz- oder Nutzungsbedingungen aufnehmen; eine Nennung des Lizenzgebers ist dort nicht erforderlich.
5.5Entwicklungsrechte der Endkunden. Möchte ein Endkunde die Kundenanwendung selbst erweitern und dabei die Programmierschnittstellen der Software unmittelbar nutzen, benötigen dessen Entwickler eine eigene Lizenz.
5.6Hinweise zu Drittkomponenten. Der Lizenznehmer liefert mit jeder Kundenanwendung die Lizenzhinweise der Open-Source-Komponenten und Schriften mit, die in den weitergegebenen Laufzeitdateien enthalten sind (Abschnitt 9). Es genügt, die Datei THIRD-PARTY-NOTICES und die Lizenzdateien aus dem Paketordner licenses beizulegen oder in der Anwendung („Über“, „Lizenzen“) anzuzeigen.
5.7SaaS-Betrieb. Im SaaS-Betrieb dürfen Endkunden die Kundenanwendung über ein Netzwerk nutzen. Die Laufzeitdateien bleiben dabei unter der Kontrolle des Lizenznehmers oder seines Hosting-Dienstleisters. Der Lizenznehmer darf die Kundenanwendung durch Dritte (z. B. Cloud-Anbieter, Rechenzentren) betreiben lassen, sofern diese die Software nicht selbst nutzen.
5.8Container-Images. Der Lizenznehmer darf Container-Images, die die Software enthalten, in eigenen Registries ablegen und in eigenen Umgebungen oder Umgebungen seiner Endkunden ausführen. Die Weitergabe von Container-Images an Endkunden gilt als Weitergabe nach diesem Abschnitt. Container-Images enthalten Betriebssystem-Pakete Dritter mit eigenen Lizenzen; der Lizenznehmer beachtet diese Lizenzen bei der Weitergabe (Abschnitt 9.4).
5.9Kennzeichnung. Eine sichtbare Nennung von zplCore in der Kundenanwendung ist nicht erforderlich. Möchte der Lizenznehmer zplCore nennen, darf er die Bezeichnung „powered by zplCore“ oder eine gleichwertige beschreibende Angabe verwenden (Abschnitt 10.3).
5.10Fortbestand. Endkundenlizenzen, die der Lizenznehmer vor Beendigung dieses Vertrags wirksam und vertragsgemäß erteilt hat, bleiben von einer Beendigung unberührt.
6. Beschränkungen
6.1Soweit dieser Vertrag oder zwingendes Recht nichts anderes erlaubt, darf der Lizenznehmer die Software nicht (a) vermieten, verleihen, verpachten, unterlizenzieren oder Dritten zur Nutzung überlassen; (b) bearbeiten, übersetzen, umarbeiten oder mit anderen Programmen so verbinden, dass ein eigenständiges Produkt aus der Software selbst entsteht; (c) zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren; (d) außerhalb des Umfangs der erworbenen Lizenzart nutzen; (e) die Software, die Dokumentation (einschließlich der API-Referenz) oder mit der Software erzeugte Ergebnisse dazu nutzen, ein Produkt zu entwickeln, zu testen, abzugleichen oder zu verbessern, das im Wesentlichen dieselbe Funktion wie die Software hat und mit ihr in Wettbewerb tritt – etwa indem Ergebnisse der Software als Referenz oder Vergleichsmaßstab für einen eigenen Renderer, Barcode-Generator oder Etiketteneditor dienen; (f) die Software, die Dokumentation oder Ergebnisse ganz oder teilweise zum Training, Feinabstimmen oder Bewerten von Modellen künstlicher Intelligenz verwenden, die ein solches Konkurrenzprodukt bilden oder dafür eingesetzt werden. Die Nutzung von Ergebnissen im eigenen Geschäftsbetrieb und in Kundenanwendungen nach Abschnitt 11 bleibt davon unberührt.
6.2Gesetzlich erlaubte Handlungen bleiben unberührt. Die Rechte des Lizenznehmers nach §§ 69d Abs. 2 und 3 und 69e UrhG (Sicherungskopie, Beobachten, Untersuchen und Testen des Funktionierens, Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität mit einem unabhängig geschaffenen Programm) bleiben unberührt. Vor einer Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität fragt der Lizenznehmer beim Lizenzgeber nach den nötigen Schnittstelleninformationen; der Lizenzgeber stellt sie innerhalb angemessener Frist kostenfrei bereit, soweit sie ihm vorliegen. Nach § 69e Abs. 2 UrhG dürfen die dabei gewonnenen Informationen nur zur Herstellung der Interoperabilität verwendet, nicht an Dritte weitergegeben (soweit dies dafür nicht nötig ist) und nicht für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform genutzt werden.
6.3Fehlerbehebung. Das Recht zur Fehlerberichtigung nach § 69d Abs. 1 UrhG steht dem Lizenznehmer zu, wenn der Lizenzgeber einen gemeldeten, reproduzierbaren Fehler nicht innerhalb angemessener Frist behebt oder eine Behebung ablehnt.
6.4Schutzmaßnahmen. Der Lizenznehmer darf Lizenzschlüssel, Lizenzprüfungen, Wasserzeichen oder andere technische Schutzmaßnahmen der Software nicht umgehen, entfernen, deaktivieren oder verändern und Lizenzschlüssel nicht veröffentlichen oder an Unberechtigte weitergeben (z. B. in öffentlichen Quellcode-Repositories).
6.5Hinweise. Urheberrechtsvermerke, Markenhinweise, Lizenzhinweise und Kennzeichnungen in der Software dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
6.6Rechtswidrige Zwecke. Die Software darf nicht für rechtswidrige Zwecke genutzt werden, insbesondere nicht zur Fälschung von Kennzeichen, Ausweisen, Zertifikaten, Wertzeichen, Siegeln, Arzneimittel- oder Herkunftskennzeichnungen oder zur Verletzung von Schutzrechten Dritter.
6.7Leistungsvergleiche. Der Lizenznehmer darf eigene Leistungsmessungen der Software durchführen und intern verwenden. Werden Ergebnisse veröffentlicht, sind Messumgebung, Version und Methode anzugeben, sodass sie nachvollziehbar sind.
7. Lizenzschlüssel und technische Lizenzprüfung
7.1Lizenzschlüssel. Die Nutzung der Software setzt einen gültigen Lizenzschlüssel voraus; ausgenommen ist der Testmodus nach Abschnitt 7.8. Der Lizenzgeber stellt ihn nach Zahlungseingang bereit (Abschnitt 14.2). Der Lizenzschlüssel ist digital signiert und enthält insbesondere den Namen des Lizenznehmers, die Lizenzart, die erworbenen Produkte (SDK, Designer), die Zahl der Lizenzplätze und das Ende der Wartung bzw. der Laufzeit.
7.2Offline-Prüfung. Die Software prüft den Lizenzschlüssel ausschließlich lokal anhand seiner Signatur. Sie baut dafür keine Verbindung zum Lizenzgeber oder zu Dritten auf, sendet keine Daten („kein Phone-home“, keine Telemetrie) und funktioniert ohne Internetverbindung, auch in abgeschotteten Netzen (Abschnitt 18.2).
7.3Gültigkeit. Ein Lizenzschlüssel für eine Dauerlizenz bleibt für alle Versionen der Software gültig, die bis zum Ende der Wartung veröffentlicht wurden; er verliert seine Gültigkeit für diese Versionen nicht durch Zeitablauf. Versionen, die nach dem Ende der Wartung erscheinen, erfordern eine Verlängerung (Abschnitt 12). Ein Lizenzschlüssel für ein Abonnement oder eine Testversion gilt bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
7.4Umgang mit dem Lizenzschlüssel. Der Lizenzschlüssel ist vertraulich (Abschnitt 18.5). Der Lizenznehmer darf ihn in seinen Entwicklungsumgebungen, Build- und CI-Systemen, Konfigurationen und Geheimnisspeichern (z. B. Umgebungsvariablen, Secret Stores) hinterlegen, soweit diese nur dem Lizenznehmer, seinen Benannten Entwicklern und seinen Dienstleistern (Abschnitt 4.6) zugänglich sind. In Kundenanwendungen, die weitergegeben werden, darf der Lizenzschlüssel nur in kompilierter oder sonst gegen einfaches Auslesen geschützter Form enthalten sein (Anhang A). Der Lizenznehmer darf den Lizenzschlüssel nicht veröffentlichen (z. B. in öffentlichen Quellcode-Repositories, Paketen, Foren oder Beispielen) und nicht an Dritte weitergeben, die nicht nach diesem Vertrag berechtigt sind.
7.5Verlust und Missbrauch. Bei Verlust stellt der Lizenzgeber einen Ersatzschlüssel bereit. Wird ein Lizenzschlüssel unbefugt bekannt, teilt der Lizenznehmer dies dem Lizenzgeber unverzüglich mit; der Lizenzgeber stellt einen neuen Schlüssel bereit und kann den bekannt gewordenen Schlüssel in künftigen Versionen der Software als ungültig behandeln. Der Lizenznehmer setzt den neuen Schlüssel innerhalb angemessener Frist ein.
7.6Umgehung. Der Lizenznehmer darf die Lizenzprüfung, den Lizenzschlüssel, Wasserzeichen der Testversion und andere technische Schutzmaßnahmen weder umgehen, entfernen, deaktivieren oder verändern noch Werkzeuge oder Anleitungen dafür herstellen, verbreiten oder nutzen; auch das Erzeugen oder Verändern von Lizenzschlüsseln ist untersagt. § 69f Abs. 2 UrhG bleibt unberührt. Unberührt bleiben ferner die gesetzlich zwingend erlaubten Handlungen nach Abschnitt 6.2 (§§ 69d Abs. 2 und 3, 69e UrhG); sie berechtigen nicht dazu, die Software ohne gültigen Lizenzschlüssel zu nutzen.
7.7Keine Betriebsunterbrechung durch Wartungsende. Das Ende der Wartung führt nicht dazu, dass bereits eingesetzte, lizenzierte Versionen der Software ihren Betrieb einstellen oder Wasserzeichen erzeugen.
7.8Testmodus ohne Lizenzschlüssel. Ohne gültigen Lizenzschlüssel läuft die Software (SDK, zplCore Designer und zplCore Server) unbefristet in einem Testmodus: Vorschauen und Ausgaben tragen ein sichtbares Wasserzeichen, SVG-Ausgaben sind gerasterte Bilder, erzeugte Druckdaten enthalten das Wasserzeichen an mehreren Stellen des Etiketts. Der Testmodus ist ausschließlich für Entwicklung, Test und Evaluierung erlaubt, nicht für den produktiven Betrieb, nicht für die Weitergabe und nicht für den SaaS-Betrieb. Im Übrigen gelten für ihn die Lizenzbedingungen für die Testversion entsprechend (ausgenommen deren Laufzeit von 30 Tagen, der Testschlüssel und der Support). Support gibt es nur mit einer Lizenz oder während einer Testversion. Wasserzeichen dürfen nach Abschnitt 7.6 nicht entfernt oder umgangen werden.
8. Rechte des Lizenzgebers, Vorbehalt, Rückmeldungen
8.1Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, die diesem Vertrag nicht ausdrücklich eingeräumt werden, insbesondere am Quellcode, verbleiben beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer erhält keinen Quellcode, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8.2Der Lizenzgeber bleibt frei, die Software weiterzuentwickeln und Dritten Lizenzen an ihr einzuräumen.
8.3Teilt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Vorschläge, Fehlerberichte oder Verbesserungsideen mit („Rückmeldungen“), darf der Lizenzgeber diese unentgeltlich und ohne Einschränkung in die Software übernehmen. Vertrauliche Informationen und Ergebnisse des Lizenznehmers (z. B. eingesandte Etiketten, ZPL-Dateien, Kundendaten) sind keine Rückmeldungen; für sie gelten Abschnitt 18 und, falls vereinbart, eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
9. Open-Source-Komponenten und Schriften
9.1Die Software enthält Open-Source-Komponenten und Schriften Dritter. Diese sind in der Datei THIRD-PARTY-NOTICES und in den mitgelieferten Lizenzdateien (Paketordner licenses) mit ihren Lizenzen aufgeführt. Dazu gehören insbesondere Barcode-Kodierer, die auf quelloffenen Projekten unter der MIT-, BSD- oder Apache-Lizenz beruhen, Grafik- und Schriftbibliotheken sowie Schriften unter der SIL Open Font License 1.1, der Apache-Lizenz 2.0 und der Bitstream-Vera-Lizenz.
9.2Für die Open-Source-Komponenten gehen deren Lizenzbedingungen diesem Vertrag vor, soweit sie dem Lizenznehmer weitergehende Rechte einräumen oder dies zwingend verlangen. Dieser Vertrag schränkt Rechte, die eine Open-Source-Lizenz unmittelbar gewährt, nicht ein.
9.3Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Nutzung der Open-Source-Komponenten im Rahmen dieses Vertrags deren Lizenzbedingungen entspricht, sofern der Lizenznehmer seine Pflicht nach Abschnitt 5.6 erfüllt. Für die Open-Source-Komponenten gelten im Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer die Gewährleistungs- und Haftungsregeln dieses Vertrags.
9.4Container-Images enthalten zusätzlich ein Betriebssystem-Basisimage und Pakete Dritter (z. B. Laufzeitumgebung, Schriftenverwaltung, Schriften), teils unter Copyleft-Lizenzen wie GPL oder LGPL. Der Lizenzgeber stellt hierzu eine Aufstellung der enthaltenen Pakete und ihrer Lizenzen (SBOM) bereit und erfüllt Quellcode-Angebotspflichten, soweit sie ihn treffen. Die Aufstellung liegt jedem Container-Image bei (Verzeichnis /licenses sowie als Image-Label bzw. Datei) und steht für jede Version auf zplcore.com zum Download bereit.
9.5Die Schriften, die die Software zum Darstellen druckerresidenter Schriften verwendet, sind eigenständige Schriften unter freien Lizenzen, die in Maß und Laufweite an die Druckerschriften angeglichen sind. Sie sind keine Kopien der Druckerschriften. Die Software enthält keine Schriften der Druckerhersteller. Registriert der Lizenznehmer eigene Schriften (z. B. lizenzierte Originalschriften eines Druckerherstellers), ist er für deren Lizenzierung verantwortlich.
9.6Der Lizenzgeber wird keine Komponenten in die Software aufnehmen, deren Lizenz den Lizenznehmer verpflichten würde, den Quellcode seiner Kundenanwendung offenzulegen (starkes Copyleft), es sei denn, er weist im Einzelfall vorab ausdrücklich darauf hin und der Lizenznehmer muss die betroffene Komponente nicht nutzen.
10. Marken und Kennzeichnung
10.1„zplCore“ und die zugehörigen Logos sind Kennzeichen des Lizenzgebers. Dieser Vertrag räumt keine Rechte an ihnen ein, außer der beschreibenden Nennung nach Abschnitt 10.3.
10.2Zebra, ZPL, ZPL II, EPL und andere in der Software oder Dokumentation genannte Namen von Druckerherstellern, Druckersprachen, Etikettensoftware, Standards und Organisationen sind Marken oder eingetragene Marken ihrer jeweiligen Inhaber. Sie werden ausschließlich beschreibend verwendet, um Kompatibilität anzugeben. Der Lizenzgeber steht mit diesen Inhabern in keiner Verbindung und wird von ihnen weder unterstützt noch gefördert. Der Lizenznehmer verwendet diese Namen ebenfalls nur beschreibend.
10.3Der Lizenznehmer darf in Dokumentation, Werbung und in der Kundenanwendung wahrheitsgemäß angeben, dass seine Anwendung zplCore verwendet (z. B. „powered by zplCore“), ohne den Eindruck einer Partnerschaft, Zertifizierung oder Empfehlung durch den Lizenzgeber zu erwecken. Logos des Lizenzgebers dürfen nur nach den Logo-Richtlinien des Lizenzgebers oder mit seiner Zustimmung verwendet werden.
10.4Der Lizenzgeber darf den Lizenznehmer als Referenzkunden (Name und Logo) nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform nennen.
11. Ergebnisse und Daten des Lizenznehmers
11.1Ergebnisse stehen dem Lizenznehmer zu. Der Lizenzgeber erhebt keine Ansprüche an ihnen und beschränkt ihre Verwendung nicht. Für ihre Nutzung, Weitergabe und Verwertung fallen keine Gebühren an, auch nicht nach Ende der Wartung oder nach Beendigung dieses Vertrags.
11.2Rechte an Inhalten, die der Lizenznehmer in Ergebnisse aufnimmt (z. B. Texte, Logos, Grafiken, Barcode-Inhalte, Kundendaten), verbleiben bei ihm oder den jeweiligen Rechteinhabern. Der Lizenznehmer ist für die Rechtmäßigkeit dieser Inhalte verantwortlich.
11.3Etikettenvorlagen und Designs, die der Lizenznehmer mit dem zplCore Designer oder durch Migration (z. B. mit zplCore Capture) erstellt, stehen dem Lizenznehmer zu. Das Speicherformat (JSON) ist dokumentiert; der Lizenznehmer darf es mit eigener oder fremder Software lesen und schreiben.
12. Wartung, Updates und Upgrades
12.1Enthaltene Wartung. Jede Lizenz enthält Wartung für zwölf Monate ab Lieferung (Bereitstellung der Lizenz). Während der Wartung erhält der Lizenznehmer alle veröffentlichten Updates der lizenzierten Software sowie Support nach Abschnitt 13.
12.2Verlängerung. Nach Ablauf der im Kauf enthaltenen Wartung kann die Wartung jährlich um jeweils zwölf Monate verlängert werden. Die Vergütung für die Verlängerung beträgt 40 % des zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Listenpreises der Lizenzart je Jahr und ist im Voraus zu zahlen. Die Verlängerung wird angeboten, nicht automatisch berechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Abonnement (Abschnitt 12.6) vereinbart ist.
12.3Wiedereinstieg. Wird die Wartung nicht rechtzeitig verlängert, kann sie jederzeit wieder aufgenommen werden. Dafür zahlt der Lizenznehmer die Wartungsvergütung für den Zeitraum seit Ablauf der letzten Wartung nach (zeitanteilig auf Basis von 40 % des gültigen Listenpreises je Jahr) zuzüglich der Vergütung für den neuen Wartungszeitraum, insgesamt jedoch höchstens den Preis einer neuen Lizenz derselben Lizenzart. Die neue Wartung läuft zwölf Monate ab Zahlungseingang.
12.4Ohne Wartung. Ohne laufende Wartung bestehen keine Ansprüche auf Updates und Support. Das Recht zur Nutzung aller bis dahin erhaltenen Versionen bleibt unberührt (Abschnitt 4.10). Gewährleistungsansprüche nach Abschnitt 15 bleiben unberührt.
12.5Upgrade. Der Lizenznehmer kann jederzeit in eine höherwertige Lizenzart oder auf eine höhere Zahl von Lizenzplätzen wechseln. Zu zahlen ist die Differenz der zum Zeitpunkt des Upgrades gültigen Listenpreise der bisherigen und der neuen Lizenzart, sofern die Wartung der bisherigen Lizenz zu diesem Zeitpunkt läuft; andernfalls gilt Abschnitt 12.3 entsprechend. Mit dem Upgrade beginnt eine neue zwölfmonatige Wartung für die neue Lizenzart. Die bisherige Lizenz geht in der neuen Lizenz auf.
12.6Abonnement. Statt einer Dauerlizenz kann ein Jahresabonnement vereinbart werden. Das Abonnement umfasst die Nutzungsrechte der jeweiligen Lizenzart sowie Wartung und Support für die Dauer des Abonnements. Es läuft jeweils zwölf Monate, ist jährlich im Voraus zahlbar und verlängert sich um weitere zwölf Monate, wenn es nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird. Die Kündigung kann in Textform (z. B. per E-Mail) oder über das Kundenportal erklärt werden. Eine Kündigung, die später als 30 Tage vor dem Ende der Laufzeit zugeht, wirkt zum Ende der folgenden Laufzeit. Der Lizenzschlüssel eines Abonnements kann aus technischen Gründen bis zu 30 Tage über das Ende des Abonnements hinaus funktionieren; ein Nutzungsrecht folgt daraus nicht. Wird die Rechnung für eine Verlängerung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende der vorherigen Laufzeit bezahlt, ist der Lizenzgeber berechtigt, das Abonnement zum Ende der bezahlten Laufzeit zu beenden. Mit dem Ende des Abonnements endet abweichend von Abschnitt 4.1 und 4.10 das Recht zur Nutzung der Software; Abschnitt 21.3 gilt entsprechend. Ergebnisse (Abschnitt 11) und wirksam erteilte Endkundenlizenzen (Abschnitt 5.10) bleiben unberührt. Der Preis des Abonnements ergibt sich aus der Preisliste; derzeit beträgt er je Jahr rund 65 % des Listenpreises der Dauerlizenz derselben Lizenzart (Developer 645 €, Team 1.885 €, OEM/SaaS 3.835 €; für Enterprise gibt es keinen Standardpreis, der Preis wird vereinbart), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
12.7Versionen und Lebenszyklus. Der Lizenzgeber veröffentlicht Updates nach eigenem Ermessen. Er unterstützt die jeweils aktuelle Hauptversion und – für mindestens 12 Monate nach Erscheinen einer neuen Hauptversion – die vorherige Hauptversion mit Fehlerbehebungen für kritische Fehler. Die unterstützten .NET-Versionen und Plattformen nennt die Dokumentation; der Lizenzgeber darf die Unterstützung für .NET-Versionen einstellen, deren Unterstützung durch den Hersteller endet.
12.8Abwärtskompatibilität. Der Lizenzgeber bemüht sich, innerhalb einer Hauptversion öffentliche Programmierschnittstellen und das Format gespeicherter Etiketten-Designs abwärtskompatibel zu halten. Gespeicherte Designs älterer Schemaversionen werden von neueren Versionen gelesen und überführt. Ändernde Eingriffe kündigt er in den Versionshinweisen an.
13. Support
13.1Während der Wartung und während einer Testversion erhält der Lizenznehmer Support nach den Support- und Wartungsbedingungen, die Bestandteil dieses Vertrags sind.
13.2Reaktionszeit. Für jede Lizenzart gilt dieselbe Reaktionszeit: Der Lizenzgeber reagiert auf Support-Anfragen in der Regel am nächsten Werktag, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Eingang. Die Reaktionszeit ist die Zeit bis zur ersten qualifizierten Antwort eines Entwicklers, nicht bis zur Lösung.
13.3Support erfolgt in deutscher oder englischer Sprache per E-Mail an support@zplcore.com oder über ein vom Lizenzgeber bereitgestelltes Ticketsystem.
14. Vergütung, Zahlung, Steuern
14.1Die Vergütung ergibt sich aus der Bestellung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU gilt gegebenenfalls das Reverse-Charge-Verfahren.
14.2Vorkasse. Die Vergütung ist im Voraus zu zahlen. Der Lizenzgeber liefert die Software beziehungsweise stellt Lizenzschlüssel und Lizenzbestätigung nach Eingang der vollständigen Zahlung bereit. Dies gilt auch für Verlängerungen der Wartung, Upgrades und zusätzliche Lizenzplätze.
14.3Quellensteuern oder vergleichbare Abgaben, die im Land des Lizenznehmers auf Zahlungen erhoben werden, trägt der Lizenznehmer, sodass der Lizenzgeber den vereinbarten Betrag ungeschmälert erhält, soweit nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Erstattung oder Freistellung ermöglicht; die Parteien wirken dabei zusammen.
14.4Gerät der Lizenznehmer mit einer Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Lizenzgeber nach Mahnung mit angemessener Frist Support und Updates bis zur Zahlung zurückhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
14.5Der Lizenznehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen.
15. Gewährleistung
15.1Beschaffenheit. Die Software hat die in der Dokumentation zum Zeitpunkt der Lieferung beschriebene Beschaffenheit. Angaben in der Dokumentation, auf der Website oder in Werbeaussagen sind Beschreibungen und keine Garantien. Eine Garantie (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie) übernimmt der Lizenzgeber nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als „Garantie“ bezeichnet ist. Leistungsangaben (z. B. Benchmark-Werte) sind Messungen in einer beschriebenen Umgebung und können je nach Hardware, Daten und Konfiguration abweichen.
15.2Grenzen der Software. Die Software bildet Druckersprachen nach öffentlich zugänglichen Spezifikationen und eigenen Messungen nach. Abweichungen zwischen der Darstellung der Software und dem Druckbild eines bestimmten Druckermodells, einer bestimmten Firmware oder eines bestimmten Mediums sind kein Mangel, soweit sie in der Dokumentation beschrieben sind oder in Art und Umfang dem Stand der Technik entsprechen. Prüffunktionen (z. B. Compliance-Vorprüfung, Scan-Prüfung, Druckersimulation, Schwärzung) unterstützen den Lizenznehmer; sie ersetzen weder die Abnahme durch Transportunternehmen, Behörden oder Handelspartner noch die Prüfung gedruckter Etiketten mit einem Barcode-Verifier. Der Lizenznehmer prüft Etiketten vor dem produktiven Einsatz in seiner Umgebung.
15.3Mängelanzeige. Der Lizenznehmer zeigt Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform an und beschreibt sie so genau, wie es ihm zumutbar ist (z. B. Version, Umgebung, Eingabedaten, erwartetes und tatsächliches Ergebnis). § 377 HGB bleibt unberührt.
15.4Nacherfüllung. Bei Sachmängeln leistet der Lizenzgeber nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung einer mangelfreien Version (auch eines Updates) oder durch Aufzeigen einer zumutbaren Umgehungslösung, die den Mangel für den Lizenznehmer gleichwertig behebt. Der Lizenznehmer übernimmt ein Update, das den Mangel beseitigt, sofern ihm dies zumutbar ist.
15.5Fehlschlagen. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist und mindestens zwei Versuchen fehl, kann der Lizenznehmer die Vergütung mindern oder – bei einem nicht unerheblichen Mangel – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach Abschnitt 16.
15.6Rechtsmängel. Macht ein Dritter geltend, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software seine Rechte verletzt, gilt Abschnitt 17.1. Der Lizenzgeber wird nach seiner Wahl entweder das Recht zur Nutzung verschaffen oder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie die Rechte des Dritten nicht mehr verletzt und im Wesentlichen gleichwertig bleibt.
15.7Ausschlüsse. Ansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass die Software (a) entgegen der Dokumentation oder diesem Vertrag genutzt, (b) vom Lizenznehmer oder Dritten verändert, (c) in einer nicht unterstützten Umgebung betrieben oder (d) mit Komponenten kombiniert wurde, die nicht vom Lizenzgeber stammen oder empfohlen sind, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass der Mangel nicht darauf beruht.
15.8Verjährung. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
15.9Unberechtigte Mängelrügen. Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, für den der Lizenzgeber einzustehen hat, kann der Lizenzgeber den Aufwand für Analyse und Fehlersuche nach seinen jeweils gültigen Sätzen berechnen, wenn der Lizenznehmer bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass kein Mangel vorliegt.
15.10Testversion und unentgeltliche Leistungen. Für die Testversion, die Website-Tools und andere unentgeltliche Überlassungen haftet der Lizenzgeber für Mängel nur, wenn er sie arglistig verschwiegen hat.
16. Haftung
16.1Unbeschränkte Haftung. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) nach dem Produkthaftungsgesetz, (d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und (e) im Umfang einer übernommenen Garantie.
16.2Leichte Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Vergütung, die der Lizenznehmer in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis an den Lizenzgeber für die betroffene Lizenz und Wartung gezahlt hat. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
16.3Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nach Maßgabe der Abschnitte 16.1 und 16.2 nur in der Höhe, die bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Lizenznehmer für die Wiederherstellung angefallen wäre.
16.4Mittelbare Schäden. In den Fällen des Abschnitts 16.2 haftet der Lizenzgeber nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Fehldrucke und Materialverbrauch, Vertragsstrafen gegenüber Dritten oder sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit sie nicht vertragstypisch und vorhersehbar sind.
16.5Unentgeltliche Leistungen. Für die Testversion, die Website-Tools und andere unentgeltliche Leistungen haftet der Lizenzgeber nur nach Abschnitt 16.1.
16.6Mitverschulden. Ein Mitverschulden des Lizenznehmers, insbesondere die unterlassene Prüfung von Etiketten vor dem produktiven Einsatz (Abschnitt 15.2) oder eine unzureichende Datensicherung, ist anzurechnen.
16.7Personen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
16.8Verjährung. Schadensersatzansprüche, die nicht unter Abschnitt 16.1 fallen, verjähren in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lizenznehmer von dem Schaden und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens fünf Jahre nach dem schadensauslösenden Ereignis.
16.9Internationale Kunden. Soweit auf diesen Vertrag zwingend ein anderes Recht anzuwenden ist, gelten die vorstehenden Beschränkungen im größtmöglichen nach diesem Recht zulässigen Umfang; eine nach diesem Recht nicht abdingbare Haftung bleibt unberührt.
17. Freistellung
17.1Freistellung durch den Lizenzgeber. Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer geltend, die vertragsgemäße Nutzung der Software verletze ein Urheberrecht, eine Marke oder ein Patent des Dritten in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in den USA oder in einem anderen in der Bestellung genannten Land, stellt der Lizenzgeber den Lizenznehmer von solchen Ansprüchen und den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung frei, sofern (a) der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich in Textform informiert, (b) keine Rechtsverletzung anerkennt und keinen Vergleich ohne Zustimmung des Lizenzgebers schließt, (c) dem Lizenzgeber, soweit rechtlich möglich, die Führung der Verteidigung und aller Vergleichsverhandlungen überlässt und (d) ihn dabei angemessen unterstützt. Die Freistellung nach diesem Abschnitt ist – außer in den Fällen des Abschnitts 16.1 – insgesamt begrenzt auf den höheren der folgenden Beträge: (a) das Dreifache der Vergütung, die der Lizenznehmer für die betroffene Lizenz insgesamt gezahlt hat, oder (b) 250.000 €. Insoweit tritt diese Grenze an die Stelle der Höchstgrenze nach Abschnitt 16.2. Im Übrigen bleibt Abschnitt 16 unberührt.
17.2Abhilfe. Der Lizenzgeber darf nach seiner Wahl das erforderliche Recht beschaffen, die Software rechtsverletzungsfrei ändern oder ersetzen oder – wenn beides nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist – die Lizenz gegen anteilige Erstattung der Vergütung (bei Dauerlizenzen linear über fünf Jahre ab Lieferung abgeschrieben) beenden.
17.3Ausschluss. Abschnitt 17.1 gilt nicht, soweit die Verletzung auf Inhalten oder Vorgaben des Lizenznehmers, auf einer Änderung der Software durch den Lizenznehmer, auf einer Verbindung mit Produkten, Daten oder Verfahren, die nicht vom Lizenzgeber stammen, auf der Nutzung einer veralteten Version trotz Bereitstellung einer nicht verletzenden Version oder auf einer vertragswidrigen Nutzung beruht. Die Umsetzung von Standards (z. B. Barcode-Symbologien, GS1-Normen, Druckersprachen) begründet keine Freistellung wegen Patenten, die für die Umsetzung des Standards notwendig sind (standardessenzielle Patente), soweit der Lizenzgeber diese nicht kannte.
17.4Freistellung durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Nutzung der Software entgegen diesem Vertrag, auf Kundenanwendungen (ausgenommen die Software selbst, soweit Abschnitt 17.1 greift), auf Ergebnissen und Inhalten des Lizenznehmers oder auf Zusagen des Lizenznehmers gegenüber Endkunden beruhen, die über diesen Vertrag hinausgehen.
18. Datenschutz und Vertraulichkeit
18.1Verarbeitung beim Lizenznehmer. Die Software verarbeitet Daten ausschließlich in der Umgebung, in der der Lizenznehmer sie betreibt. Der Lizenzgeber erhält durch die Nutzung der Software keinen Zugriff auf Daten des Lizenznehmers, seiner Endkunden oder auf Ergebnisse. Der Lizenzgeber ist insoweit weder Verantwortlicher noch Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO.
18.2Keine Telemetrie. Die Software sendet keine Nutzungs-, Diagnose-, Lizenz- oder sonstigen Daten an den Lizenzgeber oder an Dritte („kein Phone-home“), prüft keine Lizenzen über das Internet und lädt keine Inhalte nach. Netzwerkverbindungen baut sie nur auf, wenn der Lizenznehmer dies ausdrücklich veranlasst (z. B. Drucken an eine Netzwerkadresse, Laden eines Bildes von einer angegebenen URL, Verbindung zu einer konfigurierten Datenquelle). Der Lizenzgeber kündigt jede Änderung dieser Eigenschaft vorab in den Versionshinweisen an; sie darf nur abschaltbar und standardmäßig ausgeschaltet eingeführt werden.
18.3Support. Übermittelt der Lizenznehmer im Support Daten (z. B. ZPL-Dateien, Etiketten, Protokolle), verwendet der Lizenzgeber sie nur zur Bearbeitung der Anfrage, zur Fehlerbehebung und für Regressionstests und löscht sie, wenn sie dafür nicht mehr benötigt werden, spätestens 12 Monate nach Abschluss der Anfrage, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Lizenznehmer entfernt oder ersetzt personenbezogene Daten vor der Übermittlung, soweit möglich. Ist die Übermittlung personenbezogener Daten unvermeidbar, schließen die Parteien vorher eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
18.4Vertragsdaten. Der Lizenzgeber verarbeitet Kontakt- und Vertragsdaten des Lizenznehmers zur Vertragsdurchführung nach seiner Datenschutzerklärung.
18.5Vertraulichkeit. Die Parteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (insbesondere Quellcode, Lizenzschlüssel, Preise aus individuellen Angeboten, Geschäftsgeheimnisse, Etiketten und Daten des Lizenznehmers), vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung dieses Vertrags. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, die ihr bereits rechtmäßig bekannt waren, die sie von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitspflicht erhält oder unabhängig entwickelt, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus für fünf Jahre, für Geschäftsgeheimnisse und Quellcode unbefristet.
19. Exportkontrolle und Sanktionen
19.1Der Lizenznehmer hält bei Nutzung, Weitergabe und Bereitstellung der Software die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften ein, insbesondere die der Europäischen Union, Deutschlands, der Vereinten Nationen und – soweit anwendbar – der USA und des Vereinigten Königreichs.
19.2Der Lizenznehmer gibt die Software und Kundenanwendungen, die sie enthalten, nicht an Personen, Unternehmen oder in Länder weiter und macht sie ihnen nicht zugänglich, die Embargos oder Sanktionslisten unterliegen, und nutzt sie nicht für Zwecke, die einer Genehmigung bedürfen, ohne diese einzuholen (z. B. im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder militärischen Endverwendungen).
19.3Der Lizenzgeber ist nicht zur Leistung verpflichtet, soweit dem Hindernisse aufgrund von Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen.
19.4Nach Kenntnis des Lizenzgebers unterliegt die Software keiner Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung). Kryptographische Funktionen, die die Software nutzt, stammen aus der .NET-Laufzeitumgebung und allgemein erhältlicher Massenmarkt-Software. Für Ausfuhren, Verbringungen und Weitergaben, die der Lizenznehmer selbst vornimmt – insbesondere von Kundenanwendungen –, bleibt er für die exportrechtliche Einstufung und etwa erforderliche Genehmigungen selbst verantwortlich.
20. Prüfung der Lizenznutzung
20.1Selbstauskunft. Der Lizenznehmer erteilt dem Lizenzgeber auf Anforderung, höchstens einmal je Kalenderjahr, innerhalb von 30 Tagen in Textform Auskunft über die Zahl der Benannten Entwickler und – bei OEM-/SaaS- und Enterprise-Lizenzen – über die Kundenanwendungen, in denen die Software weitergegeben oder im SaaS-Betrieb genutzt wird.
20.2Prüfung bei Anlass. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzung über den erworbenen Umfang hinaus, kann der Lizenzgeber die Nutzung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, unabhängigen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Die Prüfung ist mit einer Frist von mindestens 30 Tagen anzukündigen, erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten, nach Wahl des Lizenznehmers auch aus der Ferne, und darf den Geschäftsbetrieb nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Prüfer teilt dem Lizenzgeber nur das Ergebnis der Lizenzprüfung mit, keine Geschäftsgeheimnisse.
20.3Kosten und Nachlizenzierung. Die Kosten der Prüfung trägt der Lizenzgeber. Ergibt die Prüfung eine Unterlizenzierung von mehr als 5 %, trägt der Lizenznehmer die angemessenen Kosten der Prüfung. In jedem Fall erwirbt der Lizenznehmer die fehlenden Lizenzen zu den gültigen Listenpreisen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
20.4Eine technische Überwachung der Nutzung (z. B. durch Datenübertragung aus der Software) findet nicht statt (Abschnitt 18.2).
21. Laufzeit und Beendigung
21.1Laufzeit. Dieser Vertrag gilt für Dauerlizenzen unbefristet. Eine ordentliche Kündigung durch den Lizenzgeber ist ausgeschlossen. Testversionen und Abonnements enden mit Ablauf ihrer Laufzeit.
21.2Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Lizenzgeber liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer trotz Abmahnung mit angemessener Frist wesentlich gegen die Abschnitte 4, 5, 6 oder 19 verstößt, oder wenn er mit der Zahlung der Lizenzvergütung trotz Mahnung mehr als 60 Tage in Verzug ist. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere der Umgehung von Schutzmaßnahmen oder der Veröffentlichung von Lizenzschlüsseln oder Quellcode, ist eine Abmahnung entbehrlich.
21.3Folgen. Mit Beendigung erlöschen die Nutzungsrechte. Der Lizenznehmer stellt die Nutzung ein, löscht alle Kopien der Software, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, und bestätigt dies auf Verlangen in Textform. Abschnitt 5.10 (Fortbestand der Endkundenlizenzen) bleibt unberührt, sofern die Beendigung nicht auf einem Verstoß gegen Abschnitt 5 beruht. Abschnitt 11 (Ergebnisse) bleibt unberührt.
21.4Fortgeltung. Die Abschnitte 8, 11, 15.8, 16, 17, 18.5, 19, 21.3, 24 und 25 gelten über die Beendigung hinaus.
22. Übertragung
22.1Weiterveräußerung. Der Lizenznehmer darf eine Dauerlizenz im Ganzen an einen Dritten übertragen, wenn (a) er die Nutzung der Software vollständig und endgültig aufgibt und alle eigenen Kopien unbrauchbar macht oder löscht, (b) der Dritte diesem Vertrag in Textform zustimmt und (c) er dem Lizenzgeber die Übertragung unter Angabe des Erwerbers in Textform mitteilt. Eine Aufteilung einer Lizenz mit mehreren Lizenzplätzen auf mehrere Erwerber ist nur mit Zustimmung des Lizenzgebers zulässig.
22.2Unternehmensübergang. Bei einer Verschmelzung, Spaltung, einem Kontrollwechsel oder der Veräußerung des Geschäftsbereichs, in dem die Software genutzt wird, geht die Lizenz auf den Rechtsnachfolger oder Erwerber über; der Lizenznehmer teilt dies dem Lizenzgeber mit.
22.3Endkundenlizenzen. Der Übergang einer OEM-/SaaS- oder Enterprise-Lizenz umfasst die Rechte zur Weitergabe nur für die übertragenen Kundenanwendungen. Bereits erteilte Endkundenlizenzen bleiben bestehen.
22.4Lizenzgeber. Der Lizenzgeber darf diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder einen Erwerber des Geschäftsbereichs zplCore übertragen. Er teilt dies dem Lizenznehmer mit; der Lizenznehmer kann binnen eines Monats nach der Mitteilung der Übertragung der laufenden Wartung widersprechen und die Wartung in diesem Fall zum Ende des laufenden Wartungszeitraums kündigen.
22.5Im Übrigen darf keine Partei Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der anderen übertragen; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
23. Quellcode-Hinterlegung (optional)
23.1Für Enterprise-Lizenzen kann gegen gesonderte Vergütung eine Hinterlegung des Quellcodes bei einer unabhängigen Hinterlegungsstelle vereinbart werden.
23.2Einzelheiten – insbesondere Hinterlegungsstelle, Umfang und Aktualisierung der Hinterlegung, Herausgabefälle (z. B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenzgebers, dauerhafte Einstellung der Wartung der Software ohne Nachfolger) und die Nutzungsrechte am herausgegebenen Quellcode (ausschließlich zur Fehlerbehebung und Weiterpflege für die eigenen Kundenanwendungen des Lizenznehmers) – regelt eine gesonderte Hinterlegungsvereinbarung.
24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
24.1Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
24.2Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Lizenzgebers (Waldenbuch, Deutschland), sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Lizenzgeber ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers zu klagen. Das Recht beider Parteien, einstweiligen Rechtsschutz bei jedem zuständigen Gericht zu beantragen, bleibt unberührt.
25. Schlussbestimmungen
25.1Form. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Formerfordernis. Individuelle Abreden haben Vorrang (§ 305b BGB).
25.2Änderungen der Vertragsbedingungen. Der Lizenzgeber kann neue Fassungen dieses Vertrags für neue Versionen der Software einführen. Für bereits erworbene Versionen gilt die Fassung, die bei ihrem Erwerb bzw. ihrer Bereitstellung galt. Installiert der Lizenznehmer im Rahmen der Wartung eine neue Version, gilt für diese die mit ihr bereitgestellte Fassung; Rechte an bereits erworbenen Versionen werden dadurch nicht eingeschränkt. Eine neue Fassung darf die Rechte des Lizenznehmers aus Abschnitt 4 (Umfang der Nutzungsrechte), Abschnitt 5 (Weitergabe und SaaS-Betrieb) und Abschnitt 11 (Ergebnisse) für die erworbene Lizenzart nicht einschränken.
25.3Mitteilungen. Mitteilungen erfolgen in Textform an die in der Bestellung genannten Kontaktdaten, an den Lizenzgeber an support@zplcore.com, sofern keine andere Adresse mitgeteilt wurde.
25.4Höhere Gewalt. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, soweit sie auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflusses liegen (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemie, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Infrastruktur), für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Zahlungspflichten bleiben unberührt.
25.5Kein Verzicht. Übt eine Partei ein Recht nicht oder verspätet aus, liegt darin kein Verzicht auf dieses Recht.
25.6Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB). Bei individuell ausgehandelten Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
25.7Gesamte Vereinbarung. Dieser Vertrag mit seinen Anhängen, den Support- und Wartungsbedingungen und der Bestellung gibt die Vereinbarungen der Parteien über seinen Gegenstand vollständig wieder.
25.8Sprachfassung. Dieser Vertrag ist in deutscher und englischer Sprache verfasst. Bei Abweichungen oder Auslegungsfragen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Die englische Fassung dient dem Verständnis.
Anhang A – Weitergabefähige Laufzeitdateien
Nur mit OEM-/SaaS- oder Enterprise-Lizenz und nur nach Abschnitt 5.
| Bestandteil | Weitergabe | Hinweis |
|---|---|---|
ZplCore.dll (NuGet ZplCore) | ja | einschließlich eingebetteter Schriften und Ressourcen |
ZplCore.VectorLift.dll (NuGet ZplCore.VectorLift) | ja | einschließlich der mitgelieferten nativen PDF-Bibliotheken Dritter |
ZplCore.Import.Print.dll (NuGet ZplCore.Import.Print) | ja | |
Assemblies und statische Web-Ressourcen von ZplCore.Designer | ja, nur mit Designer-Lizenz OEM/SaaS oder Enterprise | auch JavaScript-SDK, Web Component und Blazor-Komponente, als Teil der Kundenanwendung (Abschnitt 3.10) |
| Container-Images des Lizenzgebers, einschließlich zplCore Server | ja | als Teil einer Kundenanwendung; Abschnitt 3.11, 5.8 und 9.4 beachten; nicht im Testmodus (Abschnitt 7.8) |
| Native Abhängigkeiten aus NuGet-Paketen Dritter (z. B. Grafik-, Schrift-, Barcode-, PDF-Bibliotheken) | ja | nach deren Lizenzen, Lizenzhinweise beilegen |
Lizenzdateien (licenses/*, THIRD-PARTY-NOTICES) | Pflicht | müssen mitgeliefert werden |
ZplCore.Testing | nein | nur für Tests und Qualitätssicherung beim Lizenznehmer und auf seinen Build-Systemen |
| Werkzeuge (ZplCli, ZplCore.Mcp, GitHub Action, zplCore Capture) | nein | nur intern beim Lizenznehmer und auf seinen Build-Systemen (Abschnitt 3.8) |
| Dokumentation, API-Referenz | nein | Auszüge in eigener Dokumentation mit Quellenangabe zulässig |
| Beispiele und Vorlagen | ja, geändert oder unverändert | als Teil einer Kundenanwendung (Abschnitt 4.8) |
| Lizenzschlüssel | nein | nur in kompilierter oder geschützter Form in der Kundenanwendung (Abschnitt 7.4) |
Anhang B – Lizenzarten im Überblick
| Developer | Team | OEM / SaaS | Enterprise | Testversion | |
|---|---|---|---|---|---|
| Lizenzplätze | 1 | bis 5 | bis 5 | unbegrenzt | bis 5 Personen |
| Laufzeit | unbefristet | unbefristet | unbefristet | unbefristet | 30 Tage |
| Interne Nutzung, unbegrenzt Server/Container | ja | ja | ja | ja | nur Evaluierung |
| Weitergabe in Kundenanwendungen | nein | nein | ja, gebührenfrei | ja, gebührenfrei | nein |
| SaaS-Betrieb | nein | nein | ja | ja | nein |
| Wartung inklusive | 12 Monate | 12 Monate | 12 Monate | 12 Monate oder nach Vereinbarung | – |
| Support-Reaktionszeit | nächster Werktag, spätestens 3 Werktage | gleich | gleich | gleich, plus bevorzugte Bearbeitung | gleich |
| Verlängerung Wartung | 40 % Listenpreis/Jahr | 40 % | 40 % | nach Vereinbarung | – |
| Quellcode-Hinterlegung | – | – | – | optional | – |
| Preis | laut Preisliste | laut Preisliste | laut Preisliste | auf Anfrage | kostenlos |
| Lizenzschlüssel | signiert, offline geprüft | gleich | gleich | gleich | 30 Tage gültig, Wasserzeichen in Vorschau und Ausgabe |
| Werkzeuge (z. B. zplCore Capture) | enthalten, nur intern | enthalten, nur intern | enthalten, nur intern | enthalten, nur intern | enthalten, nur intern |
| zplCore Designer | eigene Lizenz, zusätzlich zur SDK-Lizenz (Abschnitt 3.10) | gleich | gleich | gleich | nach Vereinbarung |
| zplCore Server (Abschnitt 3.11) | enthalten, nur intern | enthalten, nur intern | enthalten, auch Weitergabe und SaaS | enthalten, auch Weitergabe und SaaS | wie SDK |
| Ohne Lizenzschlüssel (Abschnitt 7.8) | unbefristeter Testmodus mit Wasserzeichen, nur Entwicklung und Test | gleich | gleich | gleich | gleich |

